Schrems II

Das Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
und seine Bedeutung für Datentransfers in Drittländer

Bis zum 16. Juli 2020 konnte die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA auf das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen gestützt werden. Im sogenannten Schrems II-Urteil hat der EuGH dieses Abkommen für ungültig erklärt. Nun kommt es also auf die von der EU-Kommission vorformulierten Standardvertragsklauseln (SCC) an, die der EuGH im selben Urteil nicht grundsätzlich ablehnt. Diese können weiterhin genutzt werden, aber der EuGH hat auch betont, dass es in der Verantwortung des Datenexporteurs liegt, zu prüfen, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU genießen. Im Einzelfall müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen sicherstellen, dass das garantierte Schutzniveau, dem der EU im Wesentlichen gleichwertig ist. Ist dies nicht möglich, darf die Datenübermittlung nicht vorgenommen werden.

Warum kann die Datenübermittlung in die USA trotz Abschluss von Standardvertragsklauseln problematisch sein?

Mit Unterzeichnung der Standardvertragsklauseln verpflichtet sich im Wesentlichen der Datenimporteur (Datenempfänger in den USA) das in Europa geltende Datenschutzniveau zu achten und sich in Bezug auf die erlangten personenbezogenen Daten an die Regelungen der DSGVO zu halten. Aufgrund unterschiedlicher US-amerikanischer Überwachungsgesetze (wie beispielsweise FISA 702, Executive Order 12.333 oder CLOUD Act) sind viele Datenimporteure in den USA (insb. Clouddiensteanbieter) jedoch faktisch nicht dazu in der Lage, dieses vertragliche Versprechen gegenüber dem Datenexporteur (Datenübermittler aus Europa) tatsächlich einzuhalten. Kraft US-amerikanischer Überwachungsgesetze sind sie dazu verpflichtet, auf Anfrage US-amerikanischer Überwachungsbehörden auch die der DSGVO unterliegenden Daten herauszugeben bzw den Behörden uneingeschränkt Einsicht zu ermöglichen. Im Ergebnis befindet sich der Datenimporteur daher in der unglücklichen Lage, entweder gegen europäisches Datenschutzrecht oder US-amerikanische Überwachungsgesetze verstoßen zu müssen, indem er entweder die Einsicht in die betroffenen Daten verweigert oder diese offenlegt. Da US-amerikanisches Überwachungsrecht aber notfalls von den Behörden auch zwangsweiße durchgesetzt werden kann, bzw. sich die Behörden die Daten selbstständig beschaffen können, wird das europäische Datenschutzrecht de facto ausgehebelt. Die vertragliche Zusicherung über Standardvertragsklauseln alleine reicht daher nicht aus, um das europäische Datenschutzniveau bei Datenübermittlungen in die USA hinreichend zu gewährleisten.    

Für europäische Unternehmen ist die Lösung leider nicht, sich schlicht von multinationalen Konzernen die Zusicherung einzuholen, dass Daten ausschließlich auf Servern in Europa verarbeitet werden. Der CLOUD Act unterscheidet nämlich nicht zwischen den US-amerikanischen Mutterunternehmen und deren (europäischen) Töchtern. Wenn ein US-amerikanisches Konzernunternehmen daher faktisch die Möglichkeit hat, auf Daten anderer Konzernunternehmen in Europa zuzugreifen, bzw. ein Weisungsrecht gegenüber diesen Unternehmen besteht, müssen auch die auf europäischen Servern gespeicherten Daten an die US-amerikanischen Behörden herausgegeben werden. Verhindert werden könnte diese Zugriffsproblematik nur, wenn mit rein europäischen Unternehmen gearbeitet wird oder derzeitige Töchter US-amerikanischer Unternehmen strukturell komplett von diesen getrennt werden, sodass ein Zugriff auf Daten faktisch nicht mehr möglich ist. 

Mit dem Schrems II-Urteil bekräftigte der EuGH ausdrücklich, dass die Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage für Datenübermittlungen in Drittländer weiterhin in Geltung stehen, jedoch im Einzelfall geprüft werden muss, ob sie alleine ausreichen, um das Datenschutzniveau zu gewährleisten oder ob zusätzlich sogenannte „ergänzenden Maßnahmen“ ergriffen werden müssen. 

 

Rechtsanwältin Katharina Raabe-Stuppnig rät dazu, zeitnah aktiv zu werden: Bei völligem Ignorieren des Schrems II-Urteils drohen erhebliche Bußgelder. Befasste Aufsichtsbehörden haben dabei sicherzustellen, dass derartige Bußgelder jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Um Sanktionen zu vermeiden, sollten Unternehmen in Europa nunmehr rasch damit beginnen ihre vertraglichen Beziehung mit Unternehmen in Drittstaaten zu überprüfen, die neuen Standardvertragsklauseln auszuverhandeln und erforderlichenfalls samt „ergänzender Maßnahmen“ abzuschließen. Die Dauer, die dafür notwendig sein wird, sollte nicht unterschätzt werden.

Katharina Raabe-Stuppnig – Selbstständige Rechtsanwältin

Katharina Raabe-Stuppnig ist selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Wien. Die Rechtsanwältin ist auf Medienrecht, Urheberrecht und Telekommunikationsrecht sowie auf Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) spezialisiert. Ein weiterer starker Schwerpunkt liegt im Datenschutzrecht und im Schutz von Persönlichkeitsrechten. In dieser fachlichen Ausrichtung arbeitet Katharina Raabe-Stuppnig seit mehr als fünfzehn Jahren: zunächst als Rechtsanwaltsanwärterin in mehreren Medienkanzleien, ab 2012 als Rechtsanwältin. Zuletzt leitete sie die Praxisgruppe „Telekommunikation, Medien und Technologie“ (TMT) als Managing Partnerin einer großen Wirtschaftskanzlei.

 


WEBINAR | Schrems II: Fragen, Antworten und Hintergründe – Auswirkungen für die Praxis


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Wissenswertes rund um das Thema Schrems II!

Die Anwältin klärt zunächst allgemeine Fragen zum Thema Schrems II: Was ist Schrems II? Welche Anforderungen an Unternehmen gehen damit einher? Welche Unternehmen betrifft das Schrems II Urteil überhaupt? Anschließend geht sie u.a. darauf ein, welche technischen Anforderungen bzw. Empfehlungen in Bezug auf IT-Security daraus hervorgehen, wie die neuen Standardvertragsklauseln konkret umgesetzt werden können, welche wesentliche Termine bzw. Deadlines in Verbindung mit Schrems II eingehalten werden müssen und welche Konsequenzen eine Nichteinhaltung der Vorgaben für Unternehmen haben kann.


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Handout: "Schrems II in a Nutshell"

Kurzzusammenfassung der wichtigsten Aspekte rund um das Schrems II-Urteil von Katharina Raabe-Stuppnig.

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Informationen und Lösungen unserer Hersteller zum Schutz von Daten gemäß dem Schrems II-Urteil

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