Schrems II

Das Schrems II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs
und seine Bedeutung für Datentransfers in Drittländer

Bis zum 16. Juli 2020 konnte die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA auf das „EU-US Privacy Shield“-Abkommen gestützt werden. Im sogenannten Schrems II-Urteil hat der EuGH dieses Abkommen für ungültig erklärt. Nun kommt es also auf die von der EU-Kommission vorformulierten Standardvertragsklauseln (SCC) an, die der EuGH im selben Urteil nicht grundsätzlich ablehnt. Diese können weiterhin genutzt werden, aber der EuGH hat auch betont, dass es in der Verantwortung des Datenexporteurs liegt, zu prüfen, ob die Rechte der betroffenen Personen im Drittland ein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU genießen. Im Einzelfall müssen gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen sicherstellen, dass das garantierte Schutzniveau, dem der EU im Wesentlichen gleichwertig ist. Ist dies nicht möglich, darf die Datenübermittlung nicht vorgenommen werden.

Drohende Sanktionen bei Missachtung des Schrems II-Urteils

Stellt die kontrollierende Datenschutzbehörde einen Verstoß gegen Art 44-49 DSGVO bzw. eine unerlaubte Datenübermittlung in ein Drittland fest, drohen nach Art 83 Abs 5 lit c DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Mio EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, wobei jeweils der höhere Betrag maßgeblich ist. Bei der konkreten Bemessung der zu verhängenden Bußgeldhöhe hat die Datenschutzbehörde unter anderem
 • die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,    
• den Umstand, ob es sich um einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß handelt,    
• sowie die Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde,    
zu berücksichtigen. Jedenfalls sind Aufsichtsbehörden aber dazu angehalten Bußgelder zu verhängen, die im Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.    

Darüber hinaus sind allfällige Schadenersatzansprüche von geschädigten Betroffenen nach Art 82 DSGVO denkbar. Mit diesem Rechtsbehelf können Betroffene sowohl Ersatz materiellen als auch immateriellen Schadens begehren.

Zusammenfassend stellt das Schrems II-Urteil zahlreiche Unternehmen vor Probleme im Bereich des Datenschutzes. Die Befragungen deutscher Datenschutzbehörden zu Schrems II sind ein erstes Kontrollinstrument, aber auch ein Mittel, mit dem die Behörden mit den Unternehmen in einen Dialog eintreten und für Problembereiche sensibilisieren. Die neuen Standardvertragsklauseln tragen dem Umstand Rechnung, dass das Schrems II-Urteil sowie die DSGVO letztlich in der Unternehmenspraxis auch gut umsetzbar sein müssen. Sie setzen eine Art neue Frist, innerhalb derer sich Unternehmen dem Thema widmen müssen. 

 

Rechtsanwältin Katharina Raabe-Stuppnig rät dazu, zeitnah aktiv zu werden: Bei völligem Ignorieren des Schrems II-Urteils drohen erhebliche Bußgelder. Befasste Aufsichtsbehörden haben dabei sicherzustellen, dass derartige Bußgelder jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Um Sanktionen zu vermeiden, sollten Unternehmen in Europa nunmehr rasch damit beginnen ihre vertraglichen Beziehung mit Unternehmen in Drittstaaten zu überprüfen, die neuen Standardvertragsklauseln auszuverhandeln und erforderlichenfalls samt „ergänzender Maßnahmen“ abzuschließen. Die Dauer, die dafür notwendig sein wird, sollte nicht unterschätzt werden.

Katharina Raabe-Stuppnig – Selbstständige Rechtsanwältin

Katharina Raabe-Stuppnig ist selbständige Rechtsanwältin mit Sitz in Wien. Die Rechtsanwältin ist auf Medienrecht, Urheberrecht und Telekommunikationsrecht sowie auf Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs (UWG) spezialisiert. Ein weiterer starker Schwerpunkt liegt im Datenschutzrecht und im Schutz von Persönlichkeitsrechten. In dieser fachlichen Ausrichtung arbeitet Katharina Raabe-Stuppnig seit mehr als fünfzehn Jahren: zunächst als Rechtsanwaltsanwärterin in mehreren Medienkanzleien, ab 2012 als Rechtsanwältin. Zuletzt leitete sie die Praxisgruppe „Telekommunikation, Medien und Technologie“ (TMT) als Managing Partnerin einer großen Wirtschaftskanzlei.

 


WEBINAR | Schrems II: Fragen, Antworten und Hintergründe – Auswirkungen für die Praxis


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Wissenswertes rund um das Thema Schrems II!

Die Anwältin klärt zunächst allgemeine Fragen zum Thema Schrems II: Was ist Schrems II? Welche Anforderungen an Unternehmen gehen damit einher? Welche Unternehmen betrifft das Schrems II Urteil überhaupt? Anschließend geht sie u.a. darauf ein, welche technischen Anforderungen bzw. Empfehlungen in Bezug auf IT-Security daraus hervorgehen, wie die neuen Standardvertragsklauseln konkret umgesetzt werden können, welche wesentliche Termine bzw. Deadlines in Verbindung mit Schrems II eingehalten werden müssen und welche Konsequenzen eine Nichteinhaltung der Vorgaben für Unternehmen haben kann.


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Handout: "Schrems II in a Nutshell"

Kurzzusammenfassung der wichtigsten Aspekte rund um das Schrems II-Urteil von Katharina Raabe-Stuppnig.

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Informationen und Lösungen unserer Hersteller zum Schutz von Daten gemäß dem Schrems II-Urteil

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  •     Die zentralen Security-Herausforderungen der digitalen Transformation  
  •     Die Auswirkungen von Schrems II
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